Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Verkehrsanordnung damit, dass es aufgrund der Markierung von Radstreifen und dem Verzicht auf die Markierung einer Mittellinie bzw. mit der Einrichtung einer Kernfahrbahn auf der Früebergstrasse zu einer Verkehrsumlagerung auf die Albisstrasse komme und damit die Lärmbelastung auf der Albisstrasse zunehmen werde. Die Markierungen selber, die mit der Einrichtung der Kernfahrbahn zusammenhängen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, bzw. er bringt nicht vor, sie widersprächen den Vorschriften oder die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung seien nicht gegeben.