Im vorliegenden Fall wurde die Markierung auf der Früebergstrasse noch nicht aufgemalt. Wird allerdings die Anordnung einer Markierung – wie hier – vorgängig veröffentlicht, kann sich ein Betroffener schon vor der Anbringung der Markierung zur Wehr setzen und muss nicht warten, bis die Markierung auf der Strasse aufgemalt wird (VPB 54.9 E. 4a; 53.11 E. 1).