Gemäss Art. 106 Abs. 1 SSV ist die Einsprache zulässig gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen sowie wenn die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Da Markierungen weder verfügt noch veröffentlicht werden, können sie in der Regel erst nach ihrer Anbringung auf dem Wege der Einsprache angefochten werden. Im vorliegenden Fall wurde die Markierung auf der Früebergstrasse noch nicht aufgemalt.