3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls als Einsprache im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV zu gelten hätte und an den Gemeinderat von Baar als zuständige Behörde weiterzuleiten wäre. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt.