Im vorliegenden Fall handelt es sich um solche Markierungen, die keiner Verfügung und Veröffentlichung bedürfen. Ein ordentliches Rechtsmittel steht daher grundsätzlich nicht zur Verfügung, auch wenn die Anordnung im Amtsblatt publiziert und im Publikationstext fälschlicherweise das Rechtsmittel der Verwaltungs(gerichts)beschwerde für zulässig erklärt wurde. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.