Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 5 N. 37). Ob Signale und Markierungen Verfügungscharakter haben, hängt von deren rechtlichem Inhalt ab. Leitlinien z.B., die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnen, dienen der optischen Führung des Verkehrs und haben keinen Vorschriftscharakter (VPB 54.9 E. 4a).