3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 3 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) muss die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Abs. 1 Bst. b, weder verfügt noch veröffentlicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Markierung eine funktionelle Verkehrsbeschränkung darstellt und somit dieselbe Rechtswirkung zeitigt wie ein Signal, das eine Verkehrsvorschrift enthält. Gemäss Bundesrat beruht dies auf Gründen der Praktikabilität (Waldmann/Kraemer, in: Basler Urteil V 2020 15 9