Mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist das Ausstandsbegehren als unzulässig zu bezeichnen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann die "Nominierung" von Oskar Müller als mitwirkender Richter für das vorliegende Verfahren durch den Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil Oskar Müller per Ende 2018 sein Richteramt niedergelegt hat, was dem Beschwerdeführer offenbar entgangen ist. 3. Zu prüfen ist die Frage, ob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Fahrbahnmarkierung überhaupt zulässig ist.