Dies gilt nicht nur, wenn dieselbe Justizperson im Verfahren gegen die gleiche Person mehrmals als gleiche Instanz dieselben oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, sondern auch dann, wenn ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Verfahren zu beurteilen ist. Auch der zweiten Konstellation von Mehrfachbefassung steht die Unabhängigkeitsgarantie nicht entgegen, solange der Ausgang des zweiten Verfahrens als weiterhin offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil BGer 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 f. m.w.H.).