Auch wenn die Markierung einer Kernfahrbahn – d.h. kein Mittel- und keine seitlichen Fahrbahnstreifen, dafür nur je ein seitlicher Fahrradstreifen pro Richtung – optisch zu einer Verschmälerung der Fahrbahn und dadurch zu einer langsameren und rücksichtsvolleren Fahrweise führe, werde sich der Strassenverkehr offenkundig nicht wesentlich auf umliegende Strassen verlagern. Schon gar nicht sei aufgrund der vorliegend angefochtenen Verkehrsanordnung mit einer solchen Verlagerung des Verkehrs zu rechnen, die zu einem widerrechtlichen Zustand auf der Albisstrasse oder auf anderen umliegenden Strassen führe.