Der Gemeinderat führte aus, die Legitimation des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Aus der Sicht des Gemeinderats Baar sei fraglich, inwieweit sich der an der Albisstrasse wohnhafte Beschwerdeführer gegen die Ausgestaltung und Markierung der nicht in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Früebergstrasse wenden könne, zumal die Auswirkungen einer solchen Verkehrsanordnung offenkundig nicht dergestalt seien, dass der Beschwerdeführer eine besondere Betroffenheit daraus ableiten könne. Urteil V 2020 15 5