F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte der Gemeinderat Baar die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Gemeinderat führte aus, die Legitimation des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen durch das Verwaltungsgericht zu prüfen.