106 Abs. 1 SSV nicht erfüllt. Weiter wurde ausgeführt, die vom Gemeinderat Baar beschlossenen Verkehrsanordnungen würden im Ermessen des Gemeinderats Baar liegen und seien nicht Gegenstand der Genehmigungsprüfung durch die Sicherheitsdirektion gewesen. Die mit der Einrichtung der Kernfahrbahn verbundenen Markierungen entsprächen den massgeblichen Strassenverkehrsvorschriften. Die Sicherheitsdirektion habe daher zu Recht die am 10. März 2020 vom Gemeinderat Baar beschlossenen Verkehrsanordnungen mit Verfügung vom 22. April 2020 genehmigt.