Gemäss Bundesrecht stehe daher gegen Markierungen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Verfahrensmässig sei dem Gemeinderat Baar vorzuhalten, dass er die von ihm am 10. März 2020 beschlossenen Anordnungen auf der Früebergstrasse – noch vor dem Vorliegen der erforderlichen Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion – bereits am 13. März 2020 öffentlich gemacht habe und der Publikationstext fälschlicherweise das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig erkläre. Die Publikation an sich stelle aber lediglich eine an die Öffentlichkeit gerichtete Information über die beschlossenen Verkehrsanordnungen an der Früebergstrasse ohne Beschwerdemöglichkeit dar.