Zusammenhang mit der Einrichtung einer Kernfahrbahn, Abschnitte Neugasse bis Bachdurchlass Mühlebach und Mühlebach bis Abzweigung Aberenrain, Gemeinde Baar, handle es sich um Bodenmarkierungen, insbesondere um die Markierung "Radstreifen" (Markierung 6.09 SSV). Die Anbringung von Markierungen auf der Fahrbahn müsse von der zuständigen Behörde weder verfügt noch (mit Rechtsmittelbelehrung) veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 Signalisationsverordnung, SSV). Gemäss Bundesrecht stehe daher gegen Markierungen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.