E. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 22. April 2020 richte, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, bei den strittigen gemeindlichen Verkehrsanordnungen im Urteil V 2020 15 4