C. Mit Verfügung vom 15. April 2020 forderte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG. Am 14. Mai 2020 hiess der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.