{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-15_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_15", "Checksum": "d95b378761a642c0f89031f79eb20f80"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung\nder Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren\nteilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den\nangefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.\n\n4.1 Vorliegend wird eine Verkehrsanordnung angefochten. Es handelt sich dabei um\neine Verwaltungsmassnahme, die eine konkrete Situation ordnet, die sich aber an einen\ngrösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet. In der Rechtslehre spricht\nman in diesem Zusammenhang von einer Allgemeinverfügung. Rechtlich wird die\nAllgemeinverfügung regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Eine solche\nist somit Anfechtungsobjekt der Beschwerde an Verwaltungsbehörden,\nVerwaltungsgerichte und an das Bundesgericht. Das Bundesgericht räumt aber nur\nderjenigen Person die Beschwerdelegitimation ein, die durch die Allgemeinverfügung\nwesentlich schwerwiegender betroffen ist als die übrige Vielzahl der Adressaten (Urteile\nBGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.1 und 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E. 1b).\nVorliegend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene\nVerkehrsanordnung besonders berührt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und ob er ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG).\nDie in § 62 Abs. 1 lit. a VRG geregelte Eintretens-voraussetzung ist bei angefochtenen\nAllgemeinverfügungen hingegen nicht relevant.\n\n4.2 Bei Verkehrsanordnungen wird ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse als\ngegeben erachtet, wenn die strittige Massnahme dazu führt, dass einem Anstösser (bzw.\nseiner Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine\nStrasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (statt vieler: BGE 131 I 12\nE. 1.3). Dasselbe gilt für Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von\n(öffentlichen) Parkplätzen, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht\noder erheblich erschwert wird (vgl. Urteile BGer 2A.115/2007 vom 14. August 2007 E. 3;\n2A.329/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2). Im Übrigen wird zur Beschwerde gegen\n(funktionelle) Verkehrsbeschränkungen zugelassen, wer die betreffende Strasse bzw. den\n\nUrteil V 2020 15\n11\n\nbetreffenden Strassenabschnitt regelmässig und über eine längere Zeitspanne hinweg\nbenutzt, wie dies typischerweise für Anwohner und Pendler der Fall ist; eine bloss\ngelegent-liche Benutzung reicht hingegen nicht. Das Beschwerderecht gegen funktionelle\nVerkehrsbeschränkungen steht auch Anwohnern anderer als der von der Beschränkung\nbetroffenen Strasse zu, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten\n(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018,\nArt. 89 N. 18c; Urteil BGer 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.1 m.w.H.).\n\n4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verkehrsanordnung auf der Früebergstrasse komme es zu einer Verkehrsverlagerung zulasten der Albisstrasse. Da der\nBeschwerdeführer an der Albisstrasse wohnt, die jedoch nicht in unmittelbarer\nNachbarschaft der Früebergstrasse liegt, stellt sich die Frage der besonderen\nBetroffenheit des Beschwerdeführers. Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich der motorisierte\nVerkehr durch die optische Verschmälerung der Fahrbahn an der Früebergstrasse, die zu\neiner langsameren und rücksichtsvolleren Fahrweise führt, wesentlich auf die umliegenden\nStrassen und insbesondere die Albisstrasse verlagern würde. Insbesondere ist nicht\ndavon aus-zugehen, dass sich der Verkehr aufgrund der fraglichen Verkehrsanordnung\nvon einer Sammelstrasse, wie die Früebergstrasse eine ist, auf eine blosse\nZufahrtsstrasse (Quartierstrasse) wie die Albisstrasse mit Tempo-30-Limite verlagert. Es\nist nicht damit zu rechnen, dass die Fahrzeuglenker aufgrund einer optischen Verengung\neiner Fahrbahn eine grössere und bequemere Sammelstrasse verlassen würden, um\ndiese über eine Quartierstrasse mit Tempo-30-Limite zu umfahren. Somit ist der\nBeschwerdeführer von der angefochtenen Verkehrsanordnung nicht stärker als jeder Dritte\nbetroffen, weshalb seine Beschwerdeberechtigung zu verneinen ist.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten\nist.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Gemäss\nArt. 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Da ihm aber die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Da der\nGemeinderat Baar und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug in ihren amtlichen\nWirkungskreisen tätig sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 28\nAbs. 2a VRG).\n\nUrteil V 2020 15\n12\n\nUrteil V 2020 15\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n"}