{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-15_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_15", "Checksum": "d95b378761a642c0f89031f79eb20f80"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Um Vorbefassung annehmen zu können, müssen konkrete Punkte\ndafür vorliegen, dass sich die einzelne Gerichtsperson bereits in einer Art festgelegt hat,\ndass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und\nder Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint. Dies gilt nicht nur, wenn\ndieselbe Justizperson im Verfahren gegen die gleiche Person mehrmals als gleiche\nInstanz dieselben oder ähnliche Funktionen wahrnimmt, sondern auch dann, wenn ein und\nderselbe Sachverhalt in verschiedenen Verfahren zu beurteilen ist. Auch der zweiten\nKonstellation von Mehrfachbefassung steht die Unabhängigkeitsgarantie nicht entgegen,\nsolange der Ausgang des zweiten Verfahrens als weiterhin offen und nicht vorbestimmt\nerscheint (Urteil BGer 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2.4 f. m.w.H.).\n\n2.4 Gründe für sein Ausstandsbegehren bringt der Beschwerdeführer keine vor.\nSolche Gründe sind denn auch nicht erkennbar. Es ist einzig zu vermuten, dass der\nBeschwerdeführer das Ausstandsbegehren stellt, weil der Präsident des\nVerwaltungsgerichts, Dr. iur. Aldo Elsener, an früheren Verfahren mitwirkte, die den\nBeschwerdeführer betrafen. Mit Verweis auf die dargelegte bundesgerichtliche Praxis ist\ndas Ausstandsbegehren als unzulässig zu bezeichnen, weshalb darauf nicht einzutreten\nist. Im Übrigen kann die \"Nominierung\" von Oskar Müller als mitwirkender Richter für das\nvorliegende Verfahren durch den Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben,\nweil Oskar Müller per Ende 2018 sein Richteramt niedergelegt hat, was dem\nBeschwerdeführer offenbar entgangen ist.\n\n3. Zu prüfen ist die Frage, ob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine\nFahrbahnmarkierung überhaupt zulässig ist.\n\n3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 3 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) muss die\nAnbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach\nAbs. 1 Bst. b, weder verfügt noch veröffentlicht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die\nMarkierung eine funktionelle Verkehrsbeschränkung darstellt und somit dieselbe\nRechtswirkung zeitigt wie ein Signal, das eine Verkehrsvorschrift enthält. Gemäss\nBundesrat beruht dies auf Gründen der Praktikabilität (Waldmann/Kraemer, in: Basler\n\nUrteil V 2020 15\n9\n\nKommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 5 N. 37). Ob Signale und\nMarkierungen Verfügungscharakter haben, hängt von deren rechtlichem Inhalt ab.\nLeitlinien z.B., die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen kennzeichnen, dienen der\noptischen Führung des Verkehrs und haben keinen Vorschriftscharakter (VPB 54.9 E. 4a).\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um solche Markierungen, die keiner Verfügung und\nVeröffentlichung bedürfen. Ein ordentliches Rechtsmittel steht daher grundsätzlich nicht\nzur Verfügung, auch wenn die Anordnung im Amtsblatt publiziert und im Publikationstext\nfälschlicherweise das Rechtsmittel der Verwaltungs(gerichts)beschwerde für zulässig\nerklärt wurde. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aus diesem Grund nicht\neingetreten werden.\n\n3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls als\nEinsprache im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV zu gelten hätte und an den Gemeinderat\nvon Baar als zuständige Behörde weiterzuleiten wäre. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus\nden nachfolgenden Überlegungen ergibt.\n\nGemäss Art. 106 Abs. 1 SSV ist die Einsprache zulässig gegen Signalisationen und\nMarkierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen sowie wenn die Verletzung der\nrechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Da Markierungen weder\nverfügt noch veröffentlicht werden, können sie in der Regel erst nach ihrer Anbringung auf\ndem Wege der Einsprache angefochten werden. Im vorliegenden Fall wurde die\nMarkierung auf der Früebergstrasse noch nicht aufgemalt. Wird allerdings die Anordnung\neiner Markierung – wie hier – vorgängig veröffentlicht, kann sich ein Betroffener schon vor\nder Anbringung der Markierung zur Wehr setzen und muss nicht warten, bis die\nMarkierung auf der Strasse aufgemalt wird (VPB 54.9 E. 4a; 53.11 E. 1).\n\nDer Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Verkehrsanordnung\ndamit, dass es aufgrund der Markierung von Radstreifen und dem Verzicht auf die\nMarkierung einer Mittellinie bzw. mit der Einrichtung einer Kernfahrbahn auf der\nFrüebergstrasse zu einer Verkehrsumlagerung auf die Albisstrasse komme und damit die\nLärmbelastung auf der Albisstrasse zunehmen werde. Die Markierungen selber, die mit\nder Einrichtung der Kernfahrbahn zusammenhängen, stellt der Beschwerdeführer nicht in\nFrage, bzw. er bringt nicht vor, sie widersprächen den Vorschriften oder die rechtlichen\nVoraussetzungen für ihre Anbringung seien nicht gegeben. Die Rügen, die der\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, sind im Katalog von Art. 106 Abs. 1 SSV\n\nUrteil V 2020 15\n10\n\nnicht aufgeführt, weshalb auf seine Eingabe auch nicht als Einsprache im Sinne von Art.\n106 Abs. 1 SSV eingetreten werden könnte.\n\n"}