{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-15_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_15", "Checksum": "d95b378761a642c0f89031f79eb20f80"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da kein gesetzlicher\nWeiterzug ihres Genehmigungsentscheids an den Regierungsrat oder an das\nBundesverwaltungsgericht vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung\nder Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid zuständig. Als Beschwerdeobjekt\nliegt weiter ein Beschluss des Gemeinderats Baar vom 10. März 2020 vor. Darin erliess er\ndie später von der SD genehmigte Verkehrsanordnung auf der Früebergstrasse. Zuger\nEinwohnergemeinden sind befugt, solche Anordnungen aufgrund von Art. 3 SVG i.V.m.\n§ 5 Abs. 1 VSvSs zu erlassen. An sich wäre dieser kommunale Entscheid gemäss § 40\nAbs. 1 VRG beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Da die\ngemeindliche Verkehrsanordnung und der Genehmigungsentscheid der SD den gleichen\nGegenstand betreffen und es gilt, eine Aufspaltung der Rechtsmittelwege zu verhindern,\nist in analoger Anwendung von § 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nBGS 721.11) die Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss ebenfalls als\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Die Beschwerde wurde rechtzeitig\nerhoben (§ 64 VRG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (§ 65 Abs. 1 VRG).\nBis hierher sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\nDie Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Vorab ist über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden. Er\nverlangt, der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. iur. Aldo Elsener, solle wegen\nBefangenheit in den Ausstand treten. Der Beschwerdeführer erklärt gleichzeitig, an Stelle\nvon Dr. iur. Aldo Elsener \"beauftrage er den dienstältesten Verwaltungsrichter Oskar\nMüller\".\n\n2.1 Gemäss § 9 Abs. 1 VRG treten Richter und Gerichtsschreiber des\nVerwaltungsgerichts in den Ausstand, wenn sie a) in der Sache ein persönliches Interesse\nhaben, b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als\nRechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge in der gleichen\nSache tätig waren, c) mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der\n\nUrteil V 2020 15\n7\n\ngleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener\nPartnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der\nSeitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, d) aus anderen\nGründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft\nmit einer Partei oder ihrem Vertreter befangen sein könnten. Die Mitwirkung in einem\nfrüheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund\n(§ 9 Abs. 2 VRG).\n\n2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und\nunbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Artikel 30\nAbs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des\nVerfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die\nGarantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung\nGegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der\nVoreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit\nwerden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei\nobjektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu\nerwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden\nRichters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer\nNatur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive\nEmpfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss\nvielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,\ndie bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit\nerwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen\nist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und\nGegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere\nvor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die\nden Schluss zulassen, dass dieser sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des\nVerfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Behörde selbst über ihren eigenen\nAusstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten\nAblehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein\nBehördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in\nder Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die\n\nUrteil V 2020 15\n8\n\n"}