{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-15_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_15", "Checksum": "d95b378761a642c0f89031f79eb20f80"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zur\nBegründung führte sie aus, bei den strittigen gemeindlichen Verkehrsanordnungen im\n\nUrteil V 2020 15\n4\n\nZusammenhang mit der Einrichtung einer Kernfahrbahn, Abschnitte Neugasse bis\nBachdurchlass Mühlebach und Mühlebach bis Abzweigung Aberenrain, Gemeinde Baar,\nhandle es sich um Bodenmarkierungen, insbesondere um die Markierung \"Radstreifen\"\n(Markierung 6.09 SSV). Die Anbringung von Markierungen auf der Fahrbahn müsse von\nder zuständigen Behörde weder verfügt noch (mit Rechtsmittelbelehrung) veröffentlicht\nwerden (Art. 107 Abs. 3 Signalisationsverordnung, SSV). Gemäss Bundesrecht stehe\ndaher gegen Markierungen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.\nVerfahrensmässig sei dem Gemeinderat Baar vorzuhalten, dass er die von ihm am\n10. März 2020 beschlossenen Anordnungen auf der Früebergstrasse – noch vor dem\nVorliegen der erforderlichen Genehmigungsverfügung der Sicherheitsdirektion – bereits\nam 13. März 2020 öffentlich gemacht habe und der Publikationstext fälschlicherweise das\nRechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zulässig erkläre. Die Publikation an\nsich stelle aber lediglich eine an die Öffentlichkeit gerichtete Information über die\nbeschlossenen Verkehrsanordnungen an der Früebergstrasse ohne\nBeschwerdemöglichkeit dar. Da gegen die vom Gemeinderat Baar beschlossenen und von\nder Sicherheitsdirektion genehmigten Verkehrsanordnungen \"Kernfahrbahn\nFrüebergstrasse\" das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nVerwaltungsgericht nicht offenstehe, sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.\nEbenso seien vorliegend die Voraussetzungen des Rechtsbehelfs der Einsprache gemäss\nArt. 106 Abs. 1 SSV nicht erfüllt. Weiter wurde ausgeführt, die vom Gemeinderat Baar\nbeschlossenen Verkehrsanordnungen würden im Ermessen des Gemeinderats Baar\nliegen und seien nicht Gegenstand der Genehmigungsprüfung durch die\nSicherheitsdirektion gewesen. Die mit der Einrichtung der Kernfahrbahn verbundenen\nMarkierungen entsprächen den massgeblichen Strassenverkehrsvorschriften. Die\nSicherheitsdirektion habe daher zu Recht die am 10. März 2020 vom Gemeinderat Baar\nbeschlossenen Verkehrsanordnungen mit Verfügung vom 22. April 2020 genehmigt.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte der Gemeinderat Baar die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolge\nzulasten des Beschwerdeführers. Der Gemeinderat führte aus, die Legitimation des\nBeschwerdeführers sei von Amtes wegen durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Aus\nder Sicht des Gemeinderats Baar sei fraglich, inwieweit sich der an der Albisstrasse\nwohnhafte Beschwerdeführer gegen die Ausgestaltung und Markierung der nicht in\nunmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Früebergstrasse wenden könne, zumal die\nAuswirkungen einer solchen Verkehrsanordnung offenkundig nicht dergestalt seien, dass\nder Beschwerdeführer eine besondere Betroffenheit daraus ableiten könne.\n\nUrteil V 2020 15\n5\n\nEntgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei mit einer wesentlichen\nVerkehrsverlagerung infolge der Ausgestaltung und Markierung der Früebergstrasse mit\neiner Kernfahrbahn nicht zu rechnen. Auch wenn die Markierung einer Kernfahrbahn –\nd.h. kein Mittel- und keine seitlichen Fahrbahnstreifen, dafür nur je ein seitlicher\nFahrradstreifen pro Richtung – optisch zu einer Verschmälerung der Fahrbahn und\ndadurch zu einer langsameren und rücksichtsvolleren Fahrweise führe, werde sich der\nStrassenverkehr offenkundig nicht wesentlich auf umliegende Strassen verlagern. Schon\ngar nicht sei aufgrund der vorliegend angefochtenen Verkehrsanordnung mit einer solchen\nVerlagerung des Verkehrs zu rechnen, die zu einem widerrechtlichen Zustand auf der\nAlbisstrasse oder auf anderen umliegenden Strassen führe.\n\nG. Der Beschwerdeführer machte am 8. Juli 2020 (Datum des Poststempels) eine\nweitere Eingabe. Darin stellte er u.a. die folgenden zusätzlichen Anträge: 1. Es sei innert\n30 Tagen auf der Kreuzung Mühlegasse/Albisstrasse ein Einbiegeverbot in die\nAlbisstrasse zu erlassen mit der Verkehrstafel Einbahnstrasse, um den Schleichverkehr\nherkommend von Sihlbrugg, Neuheim, Himmelrichstrasse, Aegeristrasse über die\nLanggasse, die allesamt im Oberdorf Baar rechts in die Mühlegasse abbiegen, um drei\nRotlichtampeln vor dem Bahnhof Baar zu umfahren, zu verhindern. 2. Es sei in der\nAlbisstrasse 1 bis 25 Baar ein Geschwindigkeitskontroll-Blitzlicht-Apparat innert 30 Tagen\naufzustellen. Zudem erhöhte der Beschwerdeführer seine bereits gestellte Umtriebs-,\nUntersuchungs- und Prozesskostenentschädigungsforderung von Fr. 25'000.– auf Fr.\n35'000.–.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide\nunterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf\nBundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder\ndas Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Als Beschwerdeobjekt liegt ein Entscheid der\nSicherheitsdirektion (fortan: SD) vom 22. April 2020 vor. Darin genehmigte die SD eine am\n10. März 2020 durch den Gemeinderat Baar beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie\n\nUrteil V 2020 15\n6\n\n"}