{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-15_2020-08-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6755a6be4d82ede277f73e6f308a8be8a3b4c3e1835966b881b6f1d94ea491894f05661c84684bf9f7f5fa14f4a7745d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_15", "Checksum": "d95b378761a642c0f89031f79eb20f80"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.08.2020 V 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Sicherheitsdirektion des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nVerkehrsanordnung\n(Kernfahrbahn Früebergstrasse, Baar)\n\nV 2020 15\n2\n\nA. Der Gemeinderat Baar beschloss am 10. März 2020 die Anordnung einer\nKernfahrbahn auf der Früebergstrasse in Baar. Im Amtsblatt Nr. 11 vom 13. März 2020\nwurde die Verkehrsanordnung wie folgt veröffentlicht:\n\n\"Auf der Früebergstrasse wird eine Kernfahrbahn eingeführt. Es wird in beiden Richtungen ein\nRadstreifen markiert und aufgrund der zu schmalen Restfahrbahnbreite auf die Markierung\neiner Mittellinie verzichtet. Dadurch erhalten die Radfahrenden eine eigene Spur mittels\nRadstreifen, was optisch mehr Raum für den Zweiradverkehr schafft und die Früebergstrasse\nfür den Langsamverkehr aufwertet.\nDer Gemeinderat der Einwohnergemeinde Baar erlässt deshalb folgende Verkehrsanordnung:\n- Einrichtung der Kernfahrbahn im Abschnitt Neugasse bis Bachdurchlass Mühlebach, mittels\nbeidseitigem Anbringen der Bodenmarkierung 'Radstreifen' (Markierung 6.09 SSV).\n- Ab Bachdurchlass Mühlebach bis Abzweigung Aberenrain, aufgrund der in diesem Bereich\nzu schmalen Fahrbahn, nur einseitiges Anbringen der Bodenmarkierung 'Radstreifen' (6.09\nSSV), auf der nord- bzw. bergwärts führenden Fahrspur.\nDie Markierungen sind auf dem Signalisations- und Markierungsplan 51-1101 vom 3. März\n2020 ersichtlich, der im Gemeindehaus an der Rathausstrasse 6, 6340 Baar, während\n30 Tagen ab 13. März 2020 zur Einsicht aufliegt.\nDie Verkehrsanordnung tritt nach erfolgter Publikation und Signalisation in Kraft.\nWiderhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 SVG\ngeahndet.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht\ndes Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.\nDie Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene\nEntscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und\nsoweit als möglich beizufügen.\"\n\nAm 22. April 2020 genehmigte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug die\nVerkehrsanordnung.\n\nB. Mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob A.________, Baar,\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei die Verkehrsanordnung\nKernfahrbahn Früebergstrasse Baar innert zehn Tagen von Amtes wegen zwingend\nvollumfänglich aufzuheben, unter Berücksichtigung einer Neuausarbeitung der dringenden\nVerkehrsberuhigung für das Gesamtquartier, insbesondere der Albisstrasse von\nMühlegasse bis vor das Bahngleisviadukt Neugasse. 2. Es sei von Amtes wegen eine\nNeubeurteilung des gesamten Quartiers Mühlegasse beginnend von Baar Oberdorf bis zur\nFrüebergstrasse und Neugasse vorzunehmen. 3. Es sei aufschiebende Wirkung für die\n\nUrteil V 2020 15\n3\n\nillegale Planung und Ausschreibung der Veloverbände und ihrer verkappten, versteckten\nwirtschaftlichen Interessen über den VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Früeberg-Strasse\nBaar zu erteilen. 4. Es seien die Beschwerdegegner persönlich und solidarisch zu\nverpflichten, dem Beschwerdeführer eine Umtriebs-, Untersuchungs- und\nProzesskostenentschädigung im Betrage von Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April\n2020 zu bezahlen. 5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass gegen den Vorsitzenden\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Dr. iur. Aldo Elsener, hiermit Befangenheit\nerhoben werde. An seiner Stelle beauftrage er, A.________, den dienstältesten\nVerwaltungsrichter Oskar Müller. 6. Alles unter Kosten-, Untersuchungs- und\nProzesskosten zulasten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz mitsamt deren Velo-\nVerbänden im Hintergrund und rubrizierten Beschwerdegegnern.\n\nZur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, die Quartierbewohner seien durch\ndiese Verkehrsanordnung gänzlich missachtet worden. Schon heute würden viele\nFahrzeuge auf die Mühlegasse abbiegen, um drei Rotlichtampeln beim SBB-Bahnhof Baar\nzu umfahren. Alles fahre durch die Albisstrasse und nicht durch die Früebergstrasse zur\nNeuhofstrasse. An der Albisstrasse sei der Lärm schon jetzt unerträglich. Würde die\nRadstreifenmarkierung auf der Kernfahrbahn Früebergstrasse angebracht, würden noch\nmehr Lastwagen durch die Albisstrasse fahren, weil sie dann gar nicht mehr durch die\nFrüebergstrasse fahren könnten.\n\nC. Mit Verfügung vom 15. April 2020 forderte der Vorsitzende der\nverwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis\nzum 18. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen, ansonsten das\nVerfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde.\n\nD. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche\nRechtspflege nach § 27 VRG. Am 14. Mai 2020 hiess der Vorsitzende der\nverwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gut.\n\n"}