1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Zuschlag für die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur im Zusammenhang mit der Erweiterung der Schule Sternmatt 1, Baar, an die Beschwerdeführerin erteilt wird. 2. Dem Gemeinderat Baar wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.