8. Gegen diesen Entscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht ergriffen werden, da der Schwellenwert für Dienstleistungen gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG nicht erreicht wird. Urteil V 2020 14 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________