6. Da in der Sache selber rasch entschieden werden kann, wird auf einen separaten Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Vergabebehörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie in diesem Verfahren unterliegt und wirtschaftlich am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). In Würdigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist.