Unter der Annahme, dass die Zuschlagsempfängerin für diesen Aspekt 3 Punkte erhalten hat, hat daher die Beschwerdeführerin ebenfalls 3 Punkte zugut. Diese zusätzlichen 3 Punkte haben (bei einem Rückstand der Beschwerdeführerin auf die Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt des Zuschlags von 2,1 Punkten) zur Folge, dass die Beschwerde auch vor dem Hintergrund der Neubewertung des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse gutzuheissen ist. Diese Erkenntnis wird verstärkt, wenn man sich vor Augen führt, dass die Zuschlagsempfängerin beim Thema 4 unter dem Aspekt "Ressourcen" weitere 3 Punkte (die Beschwerdeführerin keine) ergattern konnte.