Hätte der Gemeinderat Baar die Sachverhaltsfeststellung korrekt vorgenommen, hätte er der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Punkte geben müssen. Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin je erstellten Darstellungen bezüglich der Organisation und Struktur des Planers sowie der Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion ergibt nun jedoch kaum qualitative Unterschiede. Unter der Annahme, dass die Zuschlagsempfängerin für diesen Aspekt 3 Punkte erhalten hat, hat daher die Beschwerdeführerin ebenfalls 3 Punkte zugut.