Die Vergabestelle hat somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Aspekt "Organisation / Struktur / Personen mit Funktionen" unzutreffend gewürdigt hat, was als zulässiger Beschwerdegrund zu beurteilen ist. Hätte der Gemeinderat Baar die Sachverhaltsfeststellung korrekt vorgenommen, hätte er der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Punkte geben müssen.