4.5.2 Den Aspekt "Ablaufkoordination / Termine" behandelte die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu der Zuschlagsempfängerin allgemeiner, während Letztere konkrete Aussagen gemacht hat. Dass dies die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin mit "- Ja / - Sehr schematisch", bei der Zuschlagsempfängerin hingegen mit "- Ja / - Spezifische Beantwortung bis VP" qualifiziert hat, ist daher nicht zu bemängeln. Dies hat bei der Beschwerdeführerin offenbar zu 1 Punkt, bei der Zuschlagsempfängerin zu 2 Punkten geführt.