4.3 Auf das Thema 2 "Umgang mit denkmalgeschützter Bausubstanz" nahm die Beschwerdeführerin da und dort Bezug, tat dies aber weniger konsistent und überzeugend als die Zuschlagsempfängerin mit ihren konkreteren Ausführungen und Bezügen, wofür Letztere 4 und die Beschwerdeführerin 2 Punkte bei maximal möglichen 6 Punkten zugesprochen erhielt, was nachvollziehbar erscheint und nicht zu bemängeln ist.