4. Da die Beschwerde somit bereits aus den vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres Angebots anhand des qualitativen Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse betreffen, näher einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen soll dies nachfolgend aber dennoch erfolgen. Im Rahmen der Auftragsanalyse konnten maximal 30 Punkte erzielt werden; die Zuschlagsempfängerin erhielt davon 21 Punkte, die Beschwerdeführerin 13 Punkte.