Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 956). Das Bundesgericht verlangt, dass die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge genannt werden (Urteil BGer 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Baar diese Anforderungen erfüllt, indem sie die Zuschlagskriterien samt prozentualer Gewichtung in der Ausschreibung bekannt gegeben hat. Die Ausschreibung als solche ist somit nicht zu beanstanden. Rügen gegen die Ausschreibung hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen umgehend vorbringen müssen, was sie jedoch unterlassen hat.