Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen dafür, dass eine glaubwürdige gerichtliche Überprüfung des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter überhaupt umgesetzt werden können. Es gilt deshalb grundsätzlich festzuhalten, dass die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe aller für die Zuschlagserteilung massgeblichen Gesichtspunkte, also der einzelnen Zuschlagskriterien, der allfälligen Subkriterien und der Gewichtung aller Kriterien im Lichte des Transparenzprinzips zwingend ist und unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren besteht (vgl. hierzu Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen