sicherstellen, zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat der Kanton Zug in § 12 lit. m der Submissionsverordnung (SubV; BGS 721.53) bestimmt, dass die Ausschreibung bzw. zumindest die Ausschreibungsunterlagen die Angaben betreffend Zuschlagskriterien und deren Gewichtung enthalten müssen. Mit diesen Bestimmungen wird die Transparenz des Vergabeverfahrens sichergestellt. Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen dafür, dass eine glaubwürdige gerichtliche Überprüfung des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter überhaupt umgesetzt werden können.