Die Beschwerdeführerin hat bei einer Gutheissung der Beschwerde realistische Chancen, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen. Allenfalls hat sie auch die Möglichkeit, eine Wiederholung des Zuschlagsverfahrens zu erreichen. Ihre Beschwerdeberechtigung ist offensichtlich gegeben und wird von der Vergabebehörde auch nicht bestritten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). Festzuhalten ist weiter, dass sich die Zuschlagsempfängerin trotz Beiladung nicht am Verfahren beteiligt hat, weshalb sie nicht mehr als Partei gilt.