1. 1.1 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Submissionsgesetzes (SubG; BGS 721.51) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52). Der Entscheid über den Zuschlag gilt gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB als selbständig anfechtbare Verfügung. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Gutheissung der Beschwerde realistische Chancen, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen.