Zu bemerken bleibe, dass auch bei Verwendung der hier nicht massgeblichen Zürcher Methode gerundet beim Preis 42 Punkte für die Zuschlagsempfängerin resultierten. Damit wäre die Zuschlagsempfängerin im Gesamtergebnis noch immer um 0,1 Punkte besser bewertet als die Beschwerdeführerin. Wäre im Übrigen der Preis nur mit 30 % gewichtet worden (was bei dieser Vergabe zulässig gewesen wäre), so wäre der Preisunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin bei Verwendung der Zürcher Methode nur 5 Punkte ausgefallen (somit weniger als die 6 Punkte). Die Preisgewichtung und Bewertung erwiesen sich somit auf die konkrete Beschaffung und die offerierten Preise sachgerecht.