Der geringe Preisunterschied von Fr. 52'657.– zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin (bei einer Preisspanne der offerierten Honorare von Fr. 311'952.–) sei daher mit 6 Punkten Preisunterschied in Kumulation mit der hohen Gewichtung des Preises von 50 % im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien angemessen berücksichtigt. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich um einen komplexen Vergabegegenstand handle mit Einbezug bestehender und denkmalgeschützter Bausubstanz und dass im Bereich von Planerleistungen für die Beurteilung der Angebote neben dem Preis für die angebotenen Leistungen auch qualitative Kriterien eine bedeutende Rolle spielten.