sichergestellt, dass die (hier gleich hoch gewichteten) weichen Kriterien (hier die Kriterien Auftragsanalyse mit 30 % und Referenzen mit 20 %) ihre Bedeutung auch bei relativ geringen Preisunterschieden nicht einbüssten. Der geringe Preisunterschied von Fr. 52'657.– zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin (bei einer Preisspanne der offerierten Honorare von Fr. 311'952.–) sei daher mit 6 Punkten Preisunterschied in Kumulation mit der hohen Gewichtung des Preises von 50 % im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien angemessen berücksichtigt.