Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zudem bei der Beurteilung der Frage, ob das Zuschlagskriterium Preis gemäss der ihm zugeschriebenen Gewichtung berücksichtigt worden sei, die konkrete Punktezuteilung in ein Verhältnis zu den Punktezuteilungen bei den übrigen Kriterien zu setzen. Das Bundesgericht stelle weiter ausdrücklich fest, dass die Ausgestaltung einer Preiskurve in das weite Ermessen der Vergabebehörde falle. Mit der von der Gemeinde Baar praxisgemäss verwendeten Methode werde im vorliegenden Fall Urteil V 2020 14 5