Die Abstufung für ein doppelt so hohes Angebot auf nur die Hälfte der Punktzahl 25 anstatt auf 0 sei willkürlich. So würde ein Angebot, das über 2,5-mal teurer sei, immer noch über 10 Punkte erhalten, notabene beim stärksten und wichtigsten Zuschlagskriterium gemäss Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin fordere daher eine Vergabe der Punkte nach üblicher Praxis. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Replik auch noch einmal zur Bewertung der Auftragsanalyse. Auf diese Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.