E. In ihrer Replik vom 14. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, durch die gewählte lineare Abstufung der Punktevergabe würde sie zu Unrecht benachteiligt. Der Preis sei als wichtigstes Zuschlagskriterium definiert worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass mit diesem Kriterium nicht nur die stärkste Punktevergabe, sondern auch die stärksten Punkteabzüge einhergingen. Die Gewichtung des Kriteriums sei mathematisch abgeschwächt worden und führe zu Vorteilen für Nächstplatzierte. Die Abstufung für ein doppelt so hohes Angebot auf nur die Hälfte der Punktzahl 25 anstatt auf 0 sei willkürlich.