Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis sei eine lineare Beurteilung erfolgt. Die Punkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) basiere auf der praxisüblichen Annahme, dass das preislich günstigste Angebot die maximale Punktezahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe Punktzahl habe. Die Berechnung der Punktzahl sei entsprechend gerechtfertigt und mathematisch korrekt gewesen. Im Rahmen der Auftragsanalyse sei von den Anbietern verlangt worden, auf vier Themenbereiche einzugehen. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Urteil V 2020 14 4