Bei der Bewertung der Schlüsselperson / Referenzen habe die Beschwerdeführerin 0,1 Punkte weniger (18,2 Punkte) als die Zuschlagsempfängerin (18,3 Punkte) erhalten. Die massgebliche Differenz bei der Beurteilung und Bewertung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf den Zuschlag gemäss Zuschlagskriterien habe beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (21 Punkte Zuschlagsempfängerin, 13 Punkte Beschwerdeführerin) gelegen.