Allfällige Vorbehalte gegen die definierten Zuschlagskriterien mit Gewichtung hätte die Beschwerdeführerin direkt auf die Ausschreibung hin rügen müssen. Aufgrund der preislich günstigsten Honorarofferte habe die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis die volle Punktzahl von 50 Punkten erhalten, während die Zuschlagsempfängerin hier 44 Punkte erhalten habe. Bei der Bewertung der Schlüsselperson / Referenzen habe die Beschwerdeführerin 0,1 Punkte weniger (18,2 Punkte) als die Zuschlagsempfängerin (18,3 Punkte) erhalten.