Dem Anbieter sei jedoch die Methodik der Beantwortung der Fragen offengelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe eine konzeptionelle Methodik gewählt und dabei in der Auftragsanalyse alle Themen gemäss den Zuschlagskriterien beantwortet und beschrieben. Die Bewertung sei nicht rein objektiv geführt worden, und die Fragen dazu seien unpräzise gewesen. Eine transparente, sachliche, offene Bewertung fehle. C. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich aufschiebende Wirkung erteilt. Urteil V 2020 14 3