Bei Angeboten, bei welchen der teuerste Anbieter die 150 oder 200 % des tiefsten Angebots überschreite, werde die 0-Punkt-Limite definiert. Bei dieser Methode wäre die Beschwerdeführerin punktemässig auf einen höheren Abstand gekommen und würde auf dem ersten Platz stehen. Auch beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (Gewichtung 30 %) sei keine Wertskala hinzugefügt worden. C.________ von der Abteilung Planung/Bau der Einwohnergemeinde Baar habe anlässlich eines Telefongesprächs ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht so hoch bewertet worden, weil sie scheinbar nicht auf alle Fragen eingegangen sei. Dem Anbieter sei jedoch die Methodik der Beantwortung der Fragen offengelassen worden.