B. Gegen diese Verfügung reichte die A.________ GmbH am 2. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verlangte den Einsatz einer praxisüblichen Wertungsskala beim Kriterium Preis für alle Anbieter sowie eine Neubeurteilung der Auftragsanalyse durch eine neutrale Person mit einer objektiven Punktevergabe. Zur Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, es sei anzunehmen, dass beim Zuschlagskriterium Preis (Gewichtung 50 %) die Wertungsskala durch eine Punkteverteilung linear vom maximalen bis zum minimalen Preisangebot definiert worden sei. Bei Angeboten, bei welchen der teuerste Anbieter die 150 oder 200 % des tiefsten Angebots überschreite, werde die 0-Punkt-Limite definiert.