{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergaberecht  (Zuschlag) - Leitentscheid | Submissionsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:32", "Checksum": "5cc16617117763a161a2acebfed3f7e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14\nRegeste:\nVergaberecht  (Zuschlag) - Leitentscheid | Submissionsrecht\n\n6. Da in der Sache selber rasch entschieden werden kann, wird auf einen separaten\nEntscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Vergabebehörde die Kosten des\nVerfahrens aufzuerlegen, da sie in diesem Verfahren unterliegt und wirtschaftlich am\nAusgang des Verfahrens interessiert ist (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 24 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). In Würdigung der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit der Sache wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Eine\nParteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich\nvertreten ist.\n\n8. Gegen diesen Entscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen\nVerletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,\nBGG; SR 173.110). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht\nergriffen werden, da der Schwellenwert für Dienstleistungen gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1\nBGG nicht erreicht wird.\n\nUrteil V 2020 14\n19\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung\naufgehoben und der Zuschlag für die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur im\nZusammenhang mit der Erweiterung der Schule Sternmatt 1, Baar, an die\nBeschwerdeführerin erteilt wird.\n\n2. Dem Gemeinderat Baar wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan den Gemeinderat Baar (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie zur\nKenntnis an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.\n\nZug, 1. Juli 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2020 14\n"}