{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Vielmehr ist der Beschwerdeführerin zu folgen, dass genau mit diesen Personen\nund in dieser Organisation bzw. in dieser Struktur der Auftrag bearbeitet werden soll bzw.\ndiese Personen mit der ihnen zugeteilten Funktion für die Vertragserfüllung vorgesehen\nsind – dies selbst dann, wenn dies bedeuten würde, dass damit alle bei der\nBeschwerdeführerin angestellten Personen bei der Auftragserfüllung mitwirken würden.\n\nDie Vergabestelle hat somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die\nAusführungen der Beschwerdeführerin zum Aspekt \"Organisation / Struktur / Personen mit\nFunktionen\" unzutreffend gewürdigt hat, was als zulässiger Beschwerdegrund zu\nbeurteilen ist. Hätte der Gemeinderat Baar die Sachverhaltsfeststellung korrekt\nvorgenommen, hätte er der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Punkte geben müssen.\nEin Vergleich der von der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin je erstellten\nDarstellungen bezüglich der Organisation und Struktur des Planers sowie der Nennung\nder für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion ergibt nun\njedoch kaum qualitative Unterschiede. Unter der Annahme, dass die\nZuschlagsempfängerin für diesen Aspekt 3 Punkte erhalten hat, hat daher die\nBeschwerdeführerin ebenfalls 3 Punkte zugut. Diese zusätzlichen 3 Punkte haben (bei\neinem Rückstand der Beschwerdeführerin auf die Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt\ndes Zuschlags von 2,1 Punkten) zur Folge, dass die Beschwerde auch vor dem\nHintergrund der Neubewertung des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse gutzuheissen ist.\nDiese Erkenntnis wird verstärkt, wenn man sich vor Augen führt, dass die\nZuschlagsempfängerin beim Thema 4 unter dem Aspekt \"Ressourcen\" weitere 3 Punkte\n(die Beschwerdeführerin keine) ergattern konnte. Erstens ist nicht festzustellen, was die\nZuschlagsempfängerin unter diesem Aspekt mehr oder besser ausgeführt haben sollte als\ndie Beschwerdeführerin. Und zweitens sind die Aspekte \"Organisation / Struktur /\nPersonen mit Funktionen\" und \"Ressourcen\" derart nahe verwandt, dass sich selbst die\nZuschlagsempfängerin dazu veranlasst sah, diese beiden Aspekte unter dem von ihr\ngewählten Titel \"Ressourcen ¦ Organisation ¦ Struktur\" in einem abzuhandeln. Mit anderen\nWorten gelangte die Zuschlagsempfängerin damit mühelos zu 6 entscheidenden Punkten,\n\nUrteil V 2020 14\n17\n\nwährenddem gleichzeitig die Beschwerdeführerin, weil ihr zu Unrecht vorgeworfen wurde,\nbeide Aspekte nicht behandelt zu haben, diesbezüglich leer ausging.\n\n5.\n5.1 Zusammenfassend ist der angefochtene Zuschlag demnach in Gutheissung der\nBeschwerde aufzuheben. Da das Angebot der Beschwerdeführerin damit an erster Stelle\nsteht und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu\nerfolgen.\n\n5.2 Das Gericht kann als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB die\nZuschlagsverfügung aufheben, in der Sache selber entscheiden oder diese mit oder ohne\nverbindliche Anweisungen an die Auftraggeberin zurückweisen. Das Beschwerdeverfahren\nwird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dies bedeutet, dass das Gericht auch\nFragen nachzugehen hat, die von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich aufgeworfen\nwurden. Eine umfassende Prüfungspflicht ist vor allem dann angebracht, wenn es um die\nFrage geht, ob das Gericht allenfalls den Zuschlag selber erteilen soll oder nicht.\n\n5.3 Die Rechtsprechung der Kantone zu Art. 18 Abs. 1 IVöB wird dadurch geprägt,\ndass die Beschwerdeinstanzen bei Gutheissung einer Beschwerde in der Regel in der\nSache nicht selber entscheiden, sondern sie mit oder ohne verbindliche Anordnungen an\ndie Vergabebehörde zurückweisen (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1401). Nur\nausnahmsweise spricht die Beschwerdeinstanz den Zuschlag direkt der obsiegenden\nBeschwerdeführerin zu. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist oder wenn nur noch eine Bewerberin für den Zuschlag in Frage kommt. Steht\nzum vorneherein fest, dass sich jede Neubewertung zu Gunsten der obsiegenden\nBeschwerdeführerin auswirken würde, so wäre es ein prozessualer Leerlauf und eine\nunnötige Verfahrensverzögerung, wenn die Sache erneut an die Vergabebehörde zurückgewiesen würde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat in seiner bisherigen Praxis\nin mehreren Fällen den Zuschlag direkt an die zweitplatzierte Beschwerdeführerin erteilt\n(Urteile V 1999 137 vom 3. Februar 2000, V 2001 46 vom 28. August 2001, V 2004 128\nvom 29. Oktober 2004, V 2007 70 vom 16. Juli 2007 und V 2015 39 vom 26. Mai 2015).\n\n5.4 Wegen des durch die Neubeurteilung sowohl des Zuschlagskriteriums Preis als\nauch des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse je entstehenden Vorsprungs der\nBeschwerdeführerin im Gesamtergebnis und der Tatsache, dass beim dritten\nZuschlagskriterium (Schlüsselperson Projektleiter Elektroingenieur) keine Änderungen zu\n\nUrteil V 2020 14\n18\n\nerfolgen haben, muss der Gemeinderat Baar keine Neubewertung vornehmen. Eine\nweitere Anbieterin kommt für den Zuschlag zudem nicht in Frage. Eine Rückweisung\nerübrigt sich daher, und das Gericht kann den Zuschlag selber vornehmen, was auch aus\nprozessökonomischen Gründen sinnvoll ist.\n\n"}